AGB

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen und der Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie (EDT) und zwar für alle Arten von Lieferverträgen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen, sie sind für uns unverbindlich, auch dann, wenn wir die Lieferung ohne gesonderten Vorbehalt ausführen.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nordhorn.


I. Angebote und Leistungen

Alle Angebote und Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden sind freibleibend und unverbindlich bis zu unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Abschlüsse durch unsere Vertreter.

 

II. Preise

Soweit von uns nicht ausdrücklich anders bestätigt, verstehen sich die Preise unfrei ab Werk zzgl. Mehrwertsteuer.


III. Lieferung

Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Versandkosten trägt der Käufer. Wir behalten uns das Recht der Teillieferung vor.


IV. Mängelrüge

Beanstandungen sind sofort nach Erhalt der Ware dem Verkäufer zu melden. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.


V. Zahlung

Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ab dem 1. Tag nach Erreichen der Nettofälligkeit tritt Verzug gemäß §286 II Nr. 1 BGB ein.

Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird die Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel ein Zuschlag von 1% der Wechselsumme berechnet. Vorzinsen werden in keinem Fall gewährt. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

Skontoabzüge für neue Rechnungen werden nicht anerkannt, wenn auf dem Konto des Käufers gleichzeitig noch überfällige Rechnungen unbezahlt sind.


VI. Zahlung nach Fälligkeit

Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Vor vollständiger Zahlung ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.


VII. Zahlungsweise

Die Aufrechnung mit und die Zurückhaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Spesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen.


VIII. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem §§947 ff BGB an der neuen Sache.

Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:

Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehalts-Ware –einschließlich etwaiger Saldoforderung- an den Verkäufer ab. Wurde die Ware verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an Ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkäufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

Verpfändungen oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vor-genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.


IX. Gewährleistung und Haftung

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser nach §377 HGB den geschuldeten Untersuchungs- und Rückobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, sind wir nach unserer Wahl zur kostenfreien Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Voraussetzung ist, dass uns die beanstandete Ware zur Überprüfung zur Verfügung gestellt wird.

Soweit nicht anders geregelt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; ins-besondere haften wir nicht für entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, beispielsweise aus Vertragsstrafen, Betriebsausfall, Arbeitslöhne und sonstige Folgeschäden.


X. Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als im Absatz Gewährleistung und Haftung vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Es gilt dann eine Ersatzklausel, die der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.